§ 11 ThürRiStAG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Auf ihren Antrag sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Auf ihren Antrag sind Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1958, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:
Richter des Geburtsjahrgangs | Altersgrenze |
---|---|
1959 | 61 Jahre und 2 Monate |
1960 | 61 Jahre und 4 Monate |
1961 | 61 Jahre und 6 Monate |
1962 | 61 Jahre und 8 Monate |
1963 | 61 Jahre und 10 Monate |