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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 101 ThürRiStAG - Übergangsbestimmungen für den Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2019

  1. 1.

    in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder

  2. 2.

    in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

befinden, treten abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Richter auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 8 Abs. 3 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2019

  1. 1.

    in einer Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder

  2. 2.

    in einer Altersteilzeit nach § 10b des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

befinden, treten abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(3) Die Absätze 1 oder 2 gelten auch für Richter auf Lebenszeit in einer Beurlaubung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, wenn sich die Beurlaubung auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt.