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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 82 BEG - Voraussetzung für die Wahl der Rente

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und dass ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. 2Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleich zu achten.