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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 74 BEG - Entschädigung für Verdienstausfall des selbstständig Erwerbstätigen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.