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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 80 BEG - Weiterleistung der Kapitalentschädigung nach rechtskräftiger Entscheidung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zu Grunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.