Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 71 BEG - Darlehnsbedingungen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:

  1. 1.
    Das Darlehn ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
  2. 2.
    das Darlehn ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
  3. 3.
    das Darlehn ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehn beschafft werden;
  4. 4.
    der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehns Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehns gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
  5. 5.
    der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.