§ 71 BEG - Darlehnsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:
- 1.Das Darlehn ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
- 2.das Darlehn ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
- 3.das Darlehn ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehn beschafft werden;
- 4.der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehns Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehns gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
- 5.der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.