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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 77 BEG - Anrechnung sonstiger Einkünfte

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. 2§ 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 3Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.