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BEG - Bundesentschädigungsgesetz
§§ 15 - 141k, ZWEITER ABSCHNITT - Schadenstatbestände
§§ 141d - 141k, Zehnter Titel - Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
§§ 141d - 141k, Zehnter Titel - Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
§§ 141d - 141f, 1. - Zusammentreffen von zwei Ansprüchen
§§ 141g - 141h, 2. - Zusammentreffen von drei Ansprüchen
§ 141i, 3. - Zusammentreffen von vier Ansprüchen
§ 141k, 4. - Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a