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§ 83 BEG - Berechnung der Rente - Höchstbetrag

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. 2Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen. 3§ 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auszugehen ist.

(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966=1.000 DM.

(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.