§ 38 GO - Anhörungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Der Ausschuss kann Übersetzungen öffentlicher Anhörungen von Sachkundigen für Menschen mit Behinderungen beschließen.
(2) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. Eine weitere Anhörung zu einem Änderungsantrag ist statthaft, wenn sich der Änderungsantrag nicht auf den Gegenstand der überwiesenen Vorlage bezieht oder an Fragen anknüpft, die mit der Vorlage nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Beantragung der Anhörung kann unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" erfolgen.
(3) Über Termin sowie Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der Form der Verständigung, anderenfalls durch Beschluss. Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benannten Personen angehört werden. Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der anzuhörenden Personen zu begrenzen. In diesem Fall kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Personen benannt werden.
(4) Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht; dies kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden, wobei gesichert sein soll, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion das Fragerecht hat.
(5) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch gemacht hat. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Sachkundigen die jeweiligen Fragestellungen übermitteln. Er kann die Sachkundigen um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.
(7) Der Ersatz von Auslagen an Sachkundige erfolgt nach der vom Präsidium zu beschließenden Richtlinie. Erwachsen aus der Zuziehung von Sachkundigen im Einzelfall weitergehende Kosten, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
(8) Vor der Anhörung sind Termin, Ort, Gegenstand und teilnehmende Sachkundige der Anhörung auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)