§ 16 RAVG - Leistungsausschluss
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.