Art. 13 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F
9

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), enthält in § 5 Abs. 7, 8 und 9 folgende Bestimmungen:

"(7) Abweichend von Art. 13 FAG können aus dem ungekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist, im Jahr 2005 192.100.000 EUR und im Jahr 2006 182.100.000 EUR zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.

(8) 1Dem Kommunalanteil des nach Art. 13 Abs. 2 FAG bestimmten Aufkommens an der Kraftfahrzeugsteuer können in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zu 17.900.000 EUR für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen im Zug von Staatsstraßen entnommen werden. 2Die Förderbestimmungen für den kommunalen Straßenbau gelten entsprechend.

(9) Abweichend von Art 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die Finanzmasse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für das Jahr 2005 aus dem um 448.517.394,35 EUR und für das Jahr 2006 aus dem um 425.169.273,87EUR gekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist."

1

(1) Abweichend von Art. 13 FAG können in den Jahren 2007 und 2008 aus dem ungekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist, jeweils 182.100.000 EUR zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.

(2) 1Dem Kommunalanteil des nach Art. 13 Abs. 2 FAG bestimmten Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer können in den Jahren 2007 und 2008 jeweils bis zu 17.900.000 EUR für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen im Zug von Staatsstraßen entnommen werden. 2Die Förderbestimmungen für den kommunalen Straßenbau gelten entsprechend.

(3) Abweichend von Art. 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die Finanzmasse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für die Jahre 2007 und 2008 aus dem um 425.169.273,87 EUR gekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist.

(1)

(1) 1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 42,83 v.H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung. 2Die Mittel dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zug von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. 3Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. 4Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. 5In den Jahren 2006 bis 2010 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 30.000.000 EUR der Mittel nach Art. 13e auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

(2) 1Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres angefallen ist. 2Sie wird nach Art. 13a bis 13e aufgeteilt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 Vf. 15-VII-05 (GVBl S. 861):

"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."