Art. 13e BayFAG - Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Amtliche Abkürzung
BayFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 165 000 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit können bis zu 40 Prozent der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. 3Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden.