Art. 13e BayFAG - Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 165 000 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit können bis zu 40 Prozent der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. 3Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden.