Art. 13 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    51 v.H. des auf Bayern entfallenden Betrags nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung (Kompensationsbetrag),

  3. 3.

    51 v.H. des auf Bayern entfallenden positiven oder negativen Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung und

  4. 4.

    51 v.H. des als Ausgleich für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896) in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) auf Bayern entfallenden erhöhten oder geminderten Landesanteils an der Umsatzsteuer

zur Verfügung (Kommunalanteil). 2Die Mittel aus dem Kommunalanteil dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zug von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. 3Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. 4Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Umwelt und Gesundheit für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. 5Sie dürfen auch für die in Art. 13e bis 13h genannten Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der auf Bayern entfallenden erhöhten Umsatzsteuer für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); maßgebend sind die Beträge, die dem Staat jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen oder die abgeflossen sind. 2Der Kommunalanteil an dieser Finanzmasse wird nach Art. 13a bis 13h aufgeteilt.

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2009 vom 14. April 2009 (GVBl S. 111), geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166), enthält in § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5 folgende Bestimmungen:

"(2) Abweichend von Art. 13 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 aus der ungekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG jeweils 236.000.000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.

(3) 1Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jährlich bis zu 17.900.000 € für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen sowie für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Kommunen die Änderungskosten übernehmen, und für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt, entnommen werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.

(4) Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zu 30.000.000 € für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, entnommen werden.

(5) Abweichend von Art 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die jeweils maßgebliche Masse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für die Jahre 2009 und 2010 aus der um jeweils 462.745.098,04 € gekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG."