Art. 20 BayFAG - Erhöhte Kreisumlagesätze

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Amtliche Abkürzung
BayFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.