Art. 1 BayFAG - Allgemeiner Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Amtliche Abkürzung
BayFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr 12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. 2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. 3Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

  1. 1.

    den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden,

  2. 2.

    den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden, maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird,

  3. 3.

    zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung sowie der Integration bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag,

  4. 4.

    zum Ausgleich für Belastungen aus dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 04 vereinnahmte Betrag,

  5. 5.

    zur Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,

  6. 6.

    zum Ausgleich von Kosten für die Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 06 vereinnahmte Betrag,

  7. 7.

    den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum zur Erhöhung der Anteilmasse nach Abs. 2 Satz 1 überlassen werden; der Erhöhungsbetrag wird gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt.

(2) 1Die Anteilmasse erhöht sich um 155 000 000 €. 2Der erhöhten Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für Bedarfszuweisungen nach Art. 11, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. 3Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 Prozent und die Landkreise 36 Prozent der Schlüsselmasse erhalten. 2Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Maßgabe des Staatshaushalts entnommen. 3Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2.500.000 € für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. 4Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.