Art. 14 BayFAG - Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Amtliche Abkürzung
BayFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund finanziert.

(2) 1Bei Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 2022 zwischen den Beteiligten getroffen worden sind, werden zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. 2Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt

  1. 1.

    in Härtefällen,

  2. 2.

    bei Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält.

(3) Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert.