Art. 13 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 51 v. H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer und 51 v. H. des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. 2Die Mittel dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zug von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. 3Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. 4Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Umwelt und Gesundheit für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. 5In den Jahren 2006 bis 2010 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 30.000.000 € der Mittel nach Art. 13e auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

(2) 1Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer und des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG, die jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres angefallen sind. 2Der Kommunalanteil an dieser Finanzmasse wird nach Art. 13a bis 13e aufgeteilt.

(9) Amtl. Anm.:

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2007 vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1079), geändert durch § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 136), enthält in § 3 Abs. 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:

"(2) Abweichend von Art. 13 FAG können aus dem ungekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist, im Jahr 2007 182.100.000 € und im Jahr 2008 233.000.000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.

(3) 1Dem Kommunalanteil des nach Art. 13 Abs. 2 FAG bestimmten Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer können in den Jahren 2007 und 2008 jeweils bis zu 17.900.000 € für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen im Zug von Staatsstraßen entnommen werden. 2Die Förderbestimmungen für den kommunalen Straßenbau gelten entsprechend.

(4) Abweichend von Art 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die jeweils maßgebliche Masse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für das Jahr 2007 aus dem um 425.169.273,87 € und für das Jahr 2008 aus dem um 466.000.000 € gekürzten Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallen ist."

(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 5 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2009 vom 14. April 2009 (GVBl S. 111) gilt:

"(2) Abweichend von Art. 13 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 aus der ungekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG jeweils 236.000.000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.

(3) 1Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zu 17.900.000 € für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen im Zug von Staatsstraßen sowie für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeindestraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen und für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Änderungskosten oder die Kosten übernimmt, entnommen werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.

(4) Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zu 30.000.000 € für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, entnommen werden.

(5) Abweichend von Art. 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die jeweils maßgebliche Masse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für die Jahre 2009 und 2010 aus der um jeweils 462.745.098,04 € gekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG."