Art. 15 BayFAG - Zuweisungen an die Bezirke
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Der Staat gewährt den Bezirken eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als Trägern der Eingliederungshilfe und als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erwachsen. 2Für die Höhe der Zuweisungsmasse ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend.
(2) Die Zuweisungsmasse wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
- 1.
1Bei der Berechnung der Zuweisung jedes Bezirks wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Jeder Bezirk erhält als Zuweisung 75 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.
- 2.
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 17 Prozent der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2.
- 3.
1Die Ausgangsmesszahl eines Bezirks wird gefunden, indem zunächst eine fiktive Einwohnerzahl des Bezirks errechnet wird. 2Diese wird dann mit einem Grundbetrag vervielfältigt. 3Der Grundbetrag wird so festgesetzt, dass der nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.
- 4.
1Die fiktive Einwohnerzahl eines Bezirks errechnet sich, indem die Einwohnerzahl Bayerns mit einem für diesen Bezirk ermittelten Prozentsatz vervielfacht wird. 2Dieser Prozentsatz setzt sich aus einer Bevölkerungskomponente und einer Ausgabenkomponente zusammen, die addiert werden. 3Die Bevölkerungskomponente berücksichtigt als Aufgabenindikatoren sowohl den Anteil eines Bezirks an den Einwohnern Bayerns insgesamt als auch seinen Anteil an speziellen Einwohnergruppen mit höherer Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfewahrscheinlichkeit. 4Die Ausgabenkomponente berücksichtigt den Anteil eines Bezirks an den Nettoausgaben, die den Bezirken insgesamt als Trägern der Eingliederungshilfe und als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze, und der Kriegsopferfürsorge sowie nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erwachsen sind.
- 5.
1Die Bevölkerungskomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man das arithmetische Mittel aus dem Prozentsatz seiner Einwohner an der gesamten Einwohnerzahl Bayerns und dem Prozentsatz der Summe seiner Einwohner, die das 85. Lebensjahr vollendet haben sowie seiner Einwohner mit schwerer Behinderung an der Gesamtzahl dieser speziellen Einwohnergruppen in Bayern bildet. 2Die Bevölkerungskomponente wird mit 65 Prozent angesetzt.
- 6.
1Die Ausgabenkomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man die unter Nr. 4 genannten Nettoausgaben eines Bezirks ins Verhältnis zu den entsprechenden Ausgaben aller Bezirke setzt. 2Die Ausgabenkomponente wird mit 35 Prozent angesetzt.