Art. 4 BayFAG - Steuerkraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Amtliche Abkürzung
BayFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen.

(2) 1Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:

  1. 1.

    bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz) zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2,

  2. 2.

    bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz) zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2,

  3. 3.

    bei der Gewerbesteuer die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz), abzüglich des jeweils geltenden Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes und zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2 sowie die Hälfte der Einnahmen aus der Spielbankabgabe,

  4. 4.

    bei dem um den Einkommensteuerersatz nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 Prozent des Landesdurchschnitts liegen, 65 Prozent, im Übrigen 100 Prozent,

  5. 5.

    der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen mit 100 Prozent.

2Soweit die für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesätze die Nivellierungshebesätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigen, werden die Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, mit 10 Prozent in die Steuerkraftzahlen eingerechnet.

(3) Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird.

(4) 1Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen bayerischen Gemeinden getroffen, so können diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden. 2Die Gemeinden sind an den Antrag auf die Dauer von fünf Jahren gebunden.

(5) 1Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 werden die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder wie folgt berücksichtigt:

  1. 1.

    Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.

  2. 2.

    Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

2§ 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz in der am 5. November 2020 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(6) 1Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 wie folgt berücksichtigt:

  1. 1.

    Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen oder auf den zuweisungsfähigen Betrag Härtefälle 2020 entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.

  2. 2.

    Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.