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§ 8 UAG - Einberufung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder oder von den Mitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, verlangt wird. Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags berechtigt.