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  • ab 05.11.1992 (aktuelle Fassung)

§ 31 UAG - Gerichtszuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Örtlich zuständig ist das für den Sitz des Landtages zuständige Gericht.

(2) Örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landtags.

(3) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt.