§ 21 UAG - Beendigung der Vernehmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.
(2) Über den Abschluss der Vernehmung ist der Zeuge schriftlich zu informieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachverständige entsprechend.