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§ 21 UAG - Beendigung der Vernehmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.

(2) Über den Abschluss der Vernehmung ist der Zeuge schriftlich zu informieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachverständige entsprechend.