§ 8 UAG - Einberufung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder oder von den Antragstellern verlangt wird. Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags berechtigt.