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§ 24 UAG - Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.