§ 24 UAG - Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.