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  • ab 05.11.1992 (aktuelle Fassung)

§ 26 UAG - Rechts- und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen sinngemäß festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist durch die ersuchte Behörde ein Protokoll aufzunehmen.