§ 37 GO - Beschlussempfehlung, Berichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Berichte zu überwiesenen Vorlagen an den Landtag sind schriftlich zu erstatten. Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beantragen.
(2) Für Beratungsgegenstände bestimmt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Bei selbstständigen Anträgen sollen Berichterstatterinnen oder Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie die Antragstellerin, der Antragsteller oder die Antragsteller angehören.
(3) Berichte zu überwiesenen Vorlagen müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 2 die Stellungnahme der Staatsregierung enthalten. Das Präsidium kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten Richtlinien für die Formulierung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse erlassen.
(4) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, über die in den Beratungen des federführenden Ausschusses entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.
(5) Zu überwiesenen Vorlagen werden Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse an den Landtag erstellt, von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeleitet.
(6) Hat der federführende Ausschuss sechs Monate nach der Überweisung einer von einer Fraktion eingereichten Vorlage noch keine Beschlussempfehlung erstellt, kann die einreichende Fraktion verlangen, dass diese in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses erstellt wird.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)