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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 6 LPO - Gliederung des Studiums (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium umfasst in der Regel die Hälfte des in den Vorschriften für die einzelnen Lehrämter jeweils vorgegebenen Studienvolumens.

(3) Das Grundstudium ist in Erziehungswissenschaft und in den Fächern (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen.

(4) Die Hochschulen stellen mit Unterstützung der Zentren für Lehrerbildung gemäß § 87 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 HG die fachbereichsübergreifende Koordination des Lehrangebots zu den erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien und für die Praxisphasen innerhalb eines Lehramtsstudiengangs nach Gegenstand, Zeit und Ort sicher.

(5) Durch die Studienordnungen ist ein vergleichbarer Wissens- und Kenntnisstand auf der Grundlage der durch die Hochschulen zu entwickelnden Kerncurricula sicher zu stellen (§ 1 Abs. 4). Das Ministerium erlässt hierzu Rahmenvorgaben.

(6) Veranstaltungen, die der Vermittlung von Medienkompetenz, der Einübung kooperativer Arbeitsformen oder fächerübergreifenden Fragestellungen dienen, sollen möglichst fachbereichsübergreifend organisiert werden. Sie werden auf das Gesamtvolumen des Studiengangs angerechnet.