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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 1 LPO - Ziele des Lehramtsstudiums (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für den Lehrerberuf.

(2) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LABG).

(3) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung der Lehrämter wird durch einen für alle Studiengänge verbindlichen gemeinsamen Grundbestand an erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien sowie an Praxisphasen gewährleistet (§ 2 Abs. 5 LABG).

(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei ist die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit besonders zu berücksichtigen. Zum Erwerb der Kompetenzen entwickeln die Hochschulen Kerncurricula. Das Studium ist so zu gestalten, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Lehrerberuf verwandt sind (§ 2 Abs. 6 LABG).

(5) Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

(6) Kenntnisse und Fähigkeiten, die das Studium vermittelt, sind Gegenstand der Prüfungen.