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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 2 LPO - Fachwissenschaftliche Studien (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die fachwissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf

  1. 1.
    grundlegende Gegenstände unter Berücksichtigung der schulischen Anforderungen, Theorien und Forschungsperspektiven der jeweiligen Fachwissenschaft,
  2. 2.
    die Begründung theoretischer Probleme, die Logik der Forschung und die Leistung der Methode im Prozess der Prüfung und Erzeugung neuen Wissens,
  3. 3.
    fächerverbindende und -übergreifende Ansätze.