LPO 2003,NW - Lehramtsprüfungsordnung

Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182)

Außer Kraft am 1. Oktober 2011 durch § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) (1)

Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 20 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
I.
Studium
Ziele des Lehramtsstudiums1
Fachwissenschaftliche Studien2
Fachdidaktische Studien3
Erziehungswissenschaftliche Studien4
Übergreifende Studieninhalte5
Gliederung des Studiums6
Organisation und Gestaltung des Studiums7
Grundstudium, Zwischenprüfung8
Hauptstudium9
Praxisphasen10
Organisation der Praxisphasen11
Studienberatung12
II.
Prüfung
Erste Staatsprüfung13
Schriftliche Prüfungen14
Mündliche Prüfungen15
Andere Prüfungsformen16
Schriftliche Hausarbeit17
Fachpraktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Textilgestaltung, Musik und Sport18
Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium19
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung20
Meldung zu Prüfungen21
Freiversuch und Rücktritt22
Versäumnisse23
Ordnungswidriges Verhalten24
Bewertung von Prüfungsleistungen25
Wiederholung von Prüfungen26
Ergebnis der Ersten Staatsprüfung27
Zeugnisse und Bescheinigungen28
Erweiterungsprüfungen29
III.
Prüfungsamt; Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Prüfungsamt30
Allgemeine Prüfungsbestimmungen31
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
I.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen32
Schulformbezogene Studienschwerpunkte, Unterrichtsfächer und Lernbereiche33
Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen34
II.
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen35
Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen36
III.
Lehramt an Berufskollegs
Studium für das Lehramt an Berufskollegs37
Prüfungen für das Lehramt an Berufskollegs38
IV.
Lehramt für Sonderpädagogik
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik39
Prüfungen für das Lehramt für Sonderpädagogik40
V.
Mehrere Lehrämter
Erwerb mehrerer Lehrämter41
Dritter Teil
Sonder- und Schlussvorschriften
I.
Regelungen für die einzelnen Fächer
Fächerspezifische Vorschriften42
II.
Besondere Vorschriften
Internationalisierung der Lehramtsstudiengänge43
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse44
Studium in Kunst, Musik und Sport45
Nachteilsausgleich46
III.
Andere Formen der Lehrerausbildung
Lehrerausbildung als Entwicklungsauftrag47
Doppelt qualifizierende Studiengänge48
Kooperationsmodelle49
IV.
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
Anerkennung50
V.
Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen, Ministerium51
Evaluation52
Übergangsbestimmungen53
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht 54

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31, Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften

§§ 1 - 12, I. - Studium

§ 1 LPO - Ziele des Lehramtsstudiums (1)

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Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für den Lehrerberuf.

(2) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LABG).

(3) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung der Lehrämter wird durch einen für alle Studiengänge verbindlichen gemeinsamen Grundbestand an erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien sowie an Praxisphasen gewährleistet (§ 2 Abs. 5 LABG).

(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei ist die Befähigung zum Umgang mit Verschiedenheit besonders zu berücksichtigen. Zum Erwerb der Kompetenzen entwickeln die Hochschulen Kerncurricula. Das Studium ist so zu gestalten, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Lehrerberuf verwandt sind (§ 2 Abs. 6 LABG).

(5) Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler.

(6) Kenntnisse und Fähigkeiten, die das Studium vermittelt, sind Gegenstand der Prüfungen.

§ 2 LPO - Fachwissenschaftliche Studien (1)

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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die fachwissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf

  1. 1.
    grundlegende Gegenstände unter Berücksichtigung der schulischen Anforderungen, Theorien und Forschungsperspektiven der jeweiligen Fachwissenschaft,
  2. 2.
    die Begründung theoretischer Probleme, die Logik der Forschung und die Leistung der Methode im Prozess der Prüfung und Erzeugung neuen Wissens,
  3. 3.
    fächerverbindende und -übergreifende Ansätze.