§ 5 LPO - Übergreifende Studieninhalte (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
Die Studienordnungen sehen vor, dass die Lehramtsstudierenden
- 1.Fähigkeiten zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und pädagogische Medienkompetenz erwerben,
- 2.in Erziehungswissenschaft und den Fächern Grundkenntnisse über didaktische Aspekte einer reflektierten Koedukation erwerben,
- 3.Grundkenntnisse in interkultureller Bildung und der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch als Zweitsprache erwerben,
- 4.Grundkenntnisse in Organisation und in Verfahren der Qualitätssicherung erwerben, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind,
und dies in Verbindung mit Leistungsnachweisen oder Prüfungsleistungen dokumentieren.