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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 11 LPO - Organisation der Praxisphasen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die Hochschulen sind für Organisation, Planung, Durchführung und Auswertung der Praxisphasen zuständig. Sie entwickeln unter Beteiligung der Fachbereiche und der Zentren für Lehrerbildung standortspezifische Formen. Die Hochschulen legen die näheren Bestimmungen in den Studien- und Praktikumsordnungen fest.

(2) Die Hochschulen sollen mit Blick auf die internationale Kooperation die Teilnahme an Praktika in Schulen des Auslandes, insbesondere in den Ländern der Partneruniversitäten, fördern.

(3) Die Hochschulen organisieren unter Beteiligung der Fachbereiche und der Zentren für Lehrerbildung sowie im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden die Zusammenarbeit mit den Schulen und gegebenenfalls den Studienseminaren. Das Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.