§ 4 LPO - Erziehungswissenschaftliche Studien (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die erziehungswissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf
- 1.Analyse, Verständnis und Reflektion von Bildungsprozessen, Lern- und Erziehungssituationen einschließlich ihrer Voraussetzungen und Bedingungen,
- 2.Identifikation pädagogischer Problem- und Aufgabenstellungen sowie Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage von theoretischen Ansätzen,
- 3.Formulierung, Begründung und Bewertung von Zielvorstellungen für pädagogisches Handeln - einschließlich ihrer historischen und gesellschaftlichen Bezüge - mit Bezug auf Erziehungs- und Bildungstheorien,
- 4.Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Diagnose, Beurteilung und Förderung unter Berücksichtigung der individuellen, sozialen und kulturellen Verschiedenheit und Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern,
- 5.Entwurf und Erprobung von Vorgehensweisen für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule - einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien - vor dem Hintergrund erziehungswissenschaftlicher Ansätze sowie Einschätzung ihrer Chancen und Grenzen,
- 6.Erfassung von Schulentwicklungsprozessen im gesellschaftlichen Kontext, Entwicklung und Reflexion von Ideen für Schulentwicklungsprozesse,
- 7.sachgerechte Anwendung wissenschaftlicher Verfahren und Methoden empirischer Schul- und Unterrichtsforschung und von Verfahren der Evaluation.
(2) Die für Lehrämter an Schulen ausbildenden Hochschulen konkretisieren diese Zielvorgaben in einer standortbezogenen Studienordnung, die von der Erziehungswissenschaft unter Beteiligung insbesondere der Psychologie und der Sozialwissenschaften zu erarbeiten ist.
(3) Von dem für das Studium der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Stundenvolumen sollen acht Semesterwochenstunden auf Psychologie und Sozialwissenschaften entfallen.
(4) Die Hochschulen legen für das Grundstudium im Rahmen der Kerncurricula verbindliche Lehrveranstaltungen fest, die dem Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten dienen. Im Hauptstudium sind standortspezifische und individuelle Schwerpunktbildungen möglich.
(5) Das erziehungswissenschaftliche Studium ist lehramtsübergreifend angelegt. Es soll eine lehramts- und stufenspezifische Akzentuierung ermöglichen.