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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 8 LPO - Grundstudium, Zwischenprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen.

(2) Durch die Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben. Die Zwischenprüfung soll vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden.

(3) Die Hochschule erlässt für die Zwischenprüfung eine Zwischenprüfungsordnung.

(4) Die Zwischenprüfungsordnung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen soll in den Fächern jeweils höchstens zwei, für alle übrigen Lehrämter in den Fächern jeweils höchstens drei, in der Erziehungswissenschaft für alle Lehrämter höchstens zwei Leistungsnachweise vorsehen.

(5) Die Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung ist erst dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 44) erbracht ist.