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§ 31 HG - Fachbereich Medizin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.

(2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die Fachbereichsordnung bestimmte Anzahl an Prodekaninnen oder Prodekanen angehören. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (1). Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden, wer die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.

Nach Nummer 28 (b) des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) soll in Absatz 2 Satz 4 die Angabe "31 a" durch die Angabe "§ 31a" ersetzt werden. Diese Änderung ist schon durchgeführt.

(3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

  1. 1.

    Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,

  2. 2.

    Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums,

  3. 3.

    Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 38,

  4. 4.

    Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung,

  5. 5.

    Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor des Universitätsklinikums soll bei der Beratung von Gegenständen der Pflege mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Absatz 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 77 Absatz 2 bleibt unberührt. Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken auf Grundlage einer öffentlichrechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld zusammengefasst sind. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend. Für den Fachbereich Medizin gelten die §§ 26 bis 28. Die Universität Bielefeld kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einer außerhalb der Universität tätigen Person auch in der Weise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, dass diese Person an Wahlen nicht teilnimmt.

(6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2023/2024 und für das Wintersemester 2024/2025 wird auf 60 festgesetzt. Die Landesregierung legt dem Landtag zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zur Entwicklung des Studiengangs unter Berücksichtigung der dann aktuellen Ausbildungskapazitäten und eines möglichen Aufwuchses der Studienplatzkapazitäten für die folgenden Wintersemester vor.