Anlage 5 FESchVO - Sachkosten-Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 4 und 8 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformGrund- pauschale neuMindestanzahl der KlassenZuschlags-/ Abschlagsbetrag je Klasse neuMindestpauschale
Grundschulen9.070 EUR4310 EUR8.700 EUR
Hauptschulen19.180 EUR6830 EUR16.390 EUR
Realschulen16.970 EUR6700 EUR14.700 EUR
Gymnasien (1)
Weiterbildungskolleg (2)
allgemein bildende Waldorfschulen S I / S II
24.440 EUR9760 EUR20.640 EUR
Gesamtschulen28.520 EUR9920 EUR23.900 EUR
Berufskollegs -
Berufsschulen17.880 EUR24450 EUR15.390 EUR
Berufskollegs -
Berufsfachschulen26.460 EUR61.890 EUR22.270 EUR
Fachschulen26.460 EUR61.890 EUR22.270 EUR
Fachoberschulen26.460 EUR61.890 EUR22.270 EUR
Förderschulen -
im berufsbildenden Bereich39.960 EUR241.250 EUR33.090 EUR
Förderschulen -
alle Förderschwerpunkte;24.480 EUR10670 EUR20.660 EUR
Schule für Kranke außer
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung24.480 EUR51.330 EUR20.660 EUR
Förderschwerpunkt Lernen24.480 EUR7960 EUR20.660 EUR
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung24.480 EUR9750 EUR20.660 EUR

Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach den tatsächlich eingerichteten Klassen unter Berücksichtigung der Klassenrichtzahl in der Jahrgangsstufe und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.

Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass.

Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte werden zusätzlich zur Sachkostenpauschale i.H.v. bis zu 1.530 EUR verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Abs. 10 SchulG gewährt.

(1) Amtl. Anm.:

einschl. Aufbauform

(2) Amtl. Anm.:

umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg