§ 13 FESchVO - (zu § 115 Absatz 3 SchulG)
Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
- Amtliche Abkürzung
- FESchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.
(2) Zur Anpassung der Stellenbewirtschaftung und der Unterrichtsversorgung an das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen sowie an die auslaufende Fortführung Integrativer Lerngruppen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV NRW. S. 618) erhalten die betroffenen Schulen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I nach folgender Maßgabe übergangsweise eine Zusatzbeihilfe:
Dem Stellenbedarf der Ersatzschule, wie er sich auf der Grundlage der für das Schuljahr 2014/15 maßgeblichen Schülerzahl in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2015/16 nach den hierfür bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften errechnet, wird fiktiv auf der Grundlage derselben Schülerzahlen der Stellenbedarf der Ersatzschule gegenübergestellt, wie er sich nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften errechnet. Der Unterrichtsmehrbedarf für Integrative Lerngruppen wird dabei je Schülerin und Schüler, die nicht nach den Vorgaben der allgemeinen Schule lernen, sowohl für das Schuljahr 2014/15 als auch für das Schuljahr 2015/16 durch einem Stellenzuschlag von maximal 0,05 Stelle berücksichtigt. Übersteigt der Stellenbedarf nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften den Stellenbedarf nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften wird die Differenz mit dem für das Haushaltsjahr 2015 maßgeblichen Pauschalbetrag nach § 3 Absatz 5 ausfinanziert und
- a)
für die Primarstufe
im Schuljahr 2015/16 zu vier Vierteln,
im Schuljahr 2016/17 zu drei Vierteln
im Schuljahr 2017/18 zu zwei Viertel und
im Schuljahr 2018/19 zu einem Viertel - b)
für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
im Schuljahr 2015/16 zu fünf Fünfteln,
im Schuljahr 2016/17 zu vier Fünfteln, im Schuljahr 2017/18 zu drei Fünfteln
im Schuljahr 2018/19 zu zwei Fünfteln und
im Schuljahr 2019/20 zu einem Fünftel - c)
für die Sekundarstufe I der sonstigen Schulformen
im Schuljahr 2015/16 zu sechs Sechsteln,
im Schuljahr 2016/17 zu fünf Sechsteln,
im Schuljahr 2017/18 zu vier Sechsteln,
im Schuljahr 2018/19 zu drei Sechsteln,
im Schuljahr 2019/20 zu zwei Sechsteln und
im Schuljahr 2020/21 zu einem Sechstel
gewährt.
(3) § 3b ist für Schulen der Sekundarstufe I, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt,
im Schuljahr 2020/2021 auf die Klassen 5 und 6,
im Schuljahr 2021/2022 auf die Klassen 5 bis 7,
im Schuljahr 2022/2023 auf die Klassen 5 bis 8,
im Schuljahr 2023/2024 auf die Klassen 5 bis 9
und ab dem Schuljahr 2024/2025 auf alle Klassen anzuwenden.
Während der Zeit des Aufwachsens der neuen Stellensystematik zur Neuausrichtung der Inklusion nach § 3b gelten für die Jahrgangsstufen, für die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, die Grundsätze zur Stellenzuweisung für den Mehrbedarf nach § 3a mit der Maßgabe fort, dass dieses Stellenbudget je Zug anteilig wie folgt gewährt wird:
Fiktive Klassen je Zug, auf die § 3a anzuwenden ist | Budgetanteil nach § 3a Abs. 2 | |
---|---|---|
Gymnasium mit 5 S I-Klassen je Zug | andere Schulformen/Gymnasium mit 6 S I-Klassen je Zug | |
4 | - | 4/6 |
3 | 3/5 | 3/6 |
2 | 2/5 | 2/6 |
1 | 1/5 | 1/6 |
Sofern sich für das Schuljahr 2020/2021 aus § 3a Absatz 2 ein höherer Stellenmehrbedarf als bei Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, findet dieser abweichend von Satz 1 im Schuljahr 2020/2021 Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen in Jahrgangsstufen, für die § 3b im jeweiligen Schuljahr noch nicht anzuwenden ist, wird der Mehrbedarf wie bisher nach der in § 8 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation "Schülerinnen und Schüler je Stelle" gewährt.