Anlage 5 FESchVO - Sachkosten-Grundpauschale gemäß § 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 4 und 8 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformGrundpauschaleMindestanzahl der KlassenZuschlags-/ Abschlagsbetrag je KlasseMindestpauschale
Grundschulen
Allgemein bildende Waldorfschulen P
13.090 €4490 €12.500 €
Hauptschulen28.010 €61.300 € 23.670 €
Realschulen 24.870 €61.130 €21.280 €
Sekundarschulen 26.880 €61.290 € 22.650 €
Gymnasien:
8-jähriger Bildungsgang (1)
31.920 €81.220 €27.070 €
9-jähriger Bildungsgang (1)(2)35.920 €91.220 €29.860 €
Allgemein bildende Waldorfschulen SI/SII Weiterbildungskolleg (3)35.920 € 91.220 €29.860 €
Gesamtschulen 41.650 €91.440 €34.470 €
Berufskollegs:
Berufsschulen
27.480 €24
Berufskollegs:
Berufsfachschulen Fachschulen
Fachoberschulen
38.120 €62.790 € 31.990 €
Förderschulen im berufsbildenden Bereich58.850 €241.860 €48.670 €
Förderschulen alle Förderschwerpunkte außer GE, LE und ESE; Klinikschule36.030 €101.100 €29.860 €
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung35.420 €52.040 €29.600 €
Förderschwerpunkt Lernen35.660 €71.500 €29.740 €
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung35.920 €91.190 €29.860 €

einschl. Aufbauform

Schulversuch "Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren" (Laufzeit: 2011/12 -2023/24)

umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg

Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäߧ 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass. Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte in Höhe von bis zu 1.530 € werden zusätzlich zur Sachkosten-Grundpauschale verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW gewährt.