Anlage 5 FESchVO - Sachkosten-Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 4 und 8 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformGrund- pauschale neuMindestanzahl der KlassenZuschlags-/ Abschlagsbetrag je Klasse neuMindestpauschale
Grundschulen10.000 €4340 €9.590 €
Hauptschulen21.130 €6910 €18.060 €
Realschulen18.700 €6780 €16.200 €
Gymnasien (1)
Weiterbildungskolleg (2)
26.930 €9840 €22.740 €
Gesamtschulen31.420 €91.020 €26.300 €
Berufskollegs -
Berufsschulen
19.700 €24500 €16.960 €
Berufskollegs -
Berufsfachschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
29.150 €
29.150 €
29.150 €
6
6
6
2.090 €
2.090 €
2.090 €
24.540 €
24.540 €
24.540 €
Förderschulen -
im berufsbildenden Bereich
44.020 €241.380 €36.460 €
Förderschulen -
alle Förderschwerpunkte;
26.970 €10750 €22.760 €
Schule für Kranke außer
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung26.970 €51.480 €22.760 €
Förderschwerpunkt Lernen26.970 €71.060 €22.760 €
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung26.970 €9830 €22.760 €

Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe jeweils anteilig nach den tatsächlich eingerichteten Klassen unter Berücksichtigung der Klassenrichtzahl in der Jahrgangsstufe und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.

Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass.

Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte werden zusätzlich zur Sachkostenpauschale i.H.v. bis zu 1.530 EUR verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Abs. 10 SchulG gewährt.

(1) Amtl. Anm.:

einschl. Aufbauform

(2) Amtl. Anm.:

umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg