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§ 9 FESchVO - Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse
(zu § 112 SchulG)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. (1)

Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW beschäftigt, sind diese - vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis - zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen. (2)

Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes NRW ist auch elektronisch zu übermitteln.

(2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.

(3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.

Nach Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866) sollen in § 9 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "(§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG)" durch die Wörter "gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 9 Absatz 1 Satz 4 durchgeführt.

Nach Nummer 9 Buchstabe b der Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866) soll Satz 4 in § 9 Absatz 1 neugefasst werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 9 Absatz 1 Satz 5 durchgeführt.