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§ 3a FESchVO - Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird für Grundschulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt,

  1. 1.

    der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für Grundschulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW festgelegten Relation "Schülerinnen und Schüler je Stelle" und

  2. 2.

    der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in Form eines Stellenbudgets je Schule

berechnet.

Das Stellenbudget beträgt 0,5 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch einen Klassenfrequenzrichtwert von 25 geteilt wird; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet. Dabei gelten jeweils vier der so ermittelten fiktiven Klassen als ein Zug. Die Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger nachweist, dass an der Schule mindestens im Umfang des beantragten Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist.

(2) Ab dem Schuljahr 2015/2016 bis zum Schuljahr 2019/2020 werden für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt,

  1. 1.

    der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relationen "Schülerinnen und Schüler je Stelle" und

  2. 2.

    der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Sekundarstufe I in Form eines Stellenbudgets je Schule

berechnet.

Das Stellenbudget beträgt 1 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch den für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bestimmten Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet. Dabei gelten jeweils sechs, bei Gymnasien fünf der so ermittelten fiktiven Klassen als ein Zug. Die Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger nachweist, dass an der Schule

  1. 1.

    mindestens im Umfang des beantragten Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist,

  2. 2.

    mindestens zwei Schülerinnen und Schüler je fiktiv errechneter Klasse beschult werden, bei denen nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608) geändert worden ist, ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache nach Maßgabe der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellt worden ist; maßgebend ist die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung in ihrer jeweils jüngsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Fassung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 ist für Ersatzschulen mit einem Angebot Gemeinsamen Lernens in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache, die neu errichtet und genehmigt worden sind, sowie für bestehende Ersatzschulen, die erstmals ein Angebot Gemeinsamens Lernens in diesen Förderschwerpunkten eingerichtet und genehmigt bekommen haben, im Startjahr die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.

(4) Errechnet sich für Schulen im Sinne des Absatzes 3 nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht mindestens ein Zug, wird das Stellenbudget anteilig entsprechend dem Verhältnis der sich je Schule fiktiv errechnenden Klassen zu der Mindestklassenzahl je Zug gewährt; bei Schulen im Bereich der Sekundarstufe I, die nicht die in Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzte Anzahl von Schülerinnen und Schülern nachweisen können, vermindert sich das Stellenbudget zudem anteilig im Verhältnis der Anzahl der nachgewiesenen Schülerinnen und Schüler mit einem nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache zu der nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzten Anzahl von Schülerinnen und Schülern. Satz 1 gilt für das Haushaltsjahr, in das der Betriebsbeginn des Angebots Gemeinsamen Lernens fällt, sowie die zwei folgenden Haushaltsjahre.

(5) Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art folgt die Zuordnung zu den Schulformen und Schulstufen aus § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3. Für die Klassen 1 bis 8 einer Freien Waldorfschule kann der Nachweis des für das Stellenbudget erforderlichen Lehrpersonals auch durch den Einsatz von Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern geführt werden, die gemäß § 6 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht an einer Waldorfförderschule verfügen.

(6) Der Ersatzschulträger ist verpflichtet, spätestens bis zu dem dem Schuljahresbeginn vorangehenden 1. März bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Zusage der Refinanzierung des Stellenbudgets zu beantragen und im Umfang des beantragten Stellenbudgets geeignetes Lehrpersonal nachzuweisen. Für Schulen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I ist darüber hinaus die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 nachzuweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die beantragte Refinanzierungszusage bis zum 1. Mai. In den Fällen des Absatzes 3 hat der Ersatzschulträger die Refinanzierung im Startjahr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides oder der Mitteilung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen zu beantragen.

(7) Der Grundstellenbedarf von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache bemisst sich nach der für diese Förderschwerpunkte in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation "Schülerinnen und Schüler je Stelle".

(8) Die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen vorgesehenen Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bleiben unberührt.