§ 14 FESchVO - Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 SchulG) wird auf 46 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.