Anlage 5 FESchVO - Sachkosten-Grundpauschale gemäß § 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 4 und 8 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformGrundpauschaleMindestanzahl der KlassenZuschlags-/ Abschlagsbetrag je KlasseMindestpauschale
Grundschulen Allgemein bildende Waldorfschulen P11.460 €4430 €10.950 €
Hauptschulen24.530 €61.140 €20.730 €
Realschulen21.780 €6990 €18.630 €
Sekundarschulen23.540 €61.130 €19.830 €
Gymnasien
8-jähriger Bildungsgang (1))
27.950 €81.070 €23.700 €
9-jähriger Bildungsgang (Schulversuch) (1))(2))31.450 €91.070 €26.150 €
Allgemein bildende Waldorfschulen SI / SII
Weiterbildungs-
kolleg (3))
31.450 €91.070 €26.150 €
Gesamtschulen36.470 €91.260 €30.180 €
Berufskollegs
Berufsschulen
24.060 €24640 €20.590 €
Berufskollegs
Berufsfachschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
33.380 €62.440 €28.010 €
Förderschulen im berufsbildenden Bereich51.530 €241.630 €42,620 €
Förderschulen
alle Förderschwerpunkte; Schulen für Kranke
31.550 €10960 €26.150 €
außer
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
31.020 €51.790 €25.920 €
Förderschwerpunkt Lernen31.230 €71.310 €26.040 €
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung31.450 €91.040 €26.150 €

Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass.

Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte in Höhe von bis zu 1.530 € werden zusätzlich zur Sachkosten-Grundpauschale verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW gewährt.

einschl. Aufbauform

Schulversuch "Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren" (Laufzeit: 2011/12 - 2023/24)

umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg