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Anlage 3 FESchVO - Verwaltungskräftepauschale
§ 107 Abs. 4 und 5 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 FESchVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
SchulformZahl der Schülerinnen und SchülerStellen/-anteile für Verwaltungskräfte
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Abendrealschulen, Sekundarschulenbis 1000,75
101 bis 2001,00
201 bis 3501,25
351 bis 5001,50
501 bis 6501,75
über 6502,00
Gymnasien, Abendgymnasien, Gesamtschulen, Waldorfschulen (als "Bündelschulen"), Kollegsbis 1000,75
101 bis 2001,00
201 bis 2501,25
251 bis 4501,75
451 bis 7002,50
701 bis 1.0003,00
über 1.0003,75
Förderschulen - Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung und geistige Entwicklung sowie sonstige Förderschulen als Ganztagsschulen (soweit refinanzierungsrechtlich genehmigt)bis 500,50
51 bis 1001,00
101 bis 1501,50
151 bis 2001,75
über 2002,00
Übrige Förderschulen (außer Förderschulen im berufsbildenden Bereich); Schule für Krankebis 500,50
51 bis 1501,00
151 bis 2501,50
über 2501,75
Bildungsgänge des Berufskollegs, Förderschulen im berufsbildenden Bereich (Bei Schulen in Teilzeitform gelten jeweils 3 Teilzeitschülerinnen/Schüler als 1 Schülerin/Schüler.)bis 500,50
51 bis 1000,75
101 bis 1501,00
151 bis 2501,25
251 bis 3501,50
351 bis 5002,00
501 bis 7002,50
701 bis 1.0003,00
über 1.0004,00

Bei Schulen im Aufbau setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Finanzhilfe anteilig nach der tatsächlichen Schülerzahl und der für die Schulform geltenden Pauschalbeträge fest.

Bündelschulen gelten gem. § 105 Abs. 4 SchulG für die Bezuschussung als eine Schule, soweit sie als solche genehmigt sind oder an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden.