§ 32 GO - Feststellung der Anwesenheit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung und die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer melden sich beim Vorsitzenden unter Angabe des Namens ihrer Dienststelle und Nennung ihres Namens und der Amtsbezeichnung an und tragen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)