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§ 16 KiStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

(1) Die Religionsgemeinschaften und die Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung gegen angemessene Verwaltungskostenvergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.

(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden gelten § 11, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satzteil sinngemäß.