SSpG,SL - Sparkassengesetz

Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 (Amtsbl. S. 662)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Sparkassen
1.
Allgemeine Vorschriften
Rechtsnatur, Errichtung1
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag2
Geschäftliche Betätigung3
Satzung4
Trägerschaft, Haftung5
2.
Verwaltung der Sparkassen
Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaft des Trägers6
Organe7
Zusammensetzung des Verwaltungsrats8
Vorsitz im Verwaltungsrat9
Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats10
Ausschließungsgründe11
Aufgaben des Verwaltungsrats12
Widerspruch13
Bildung von Ausschüssen13a
Zusammensetzung des Vorstandes und Vorsitz14
Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, Dienstverträge15
Aufgaben des Vorstandes16
(aufgehoben) Zusammensetzung des Kreditausschusses17
(aufgehoben) Aufgaben des Kreditausschusses18
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen19
(aufgehoben) Sonstige Sparkassenbeschäftigte20
Schweigepflicht21
3.
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und Sparurkunden
22
4.
Rechnungslegung, Entlastung
Geschäftsjahr23
Jahresabschluss24
Verwendung des Jahresüberschusses25
5.
Vermögenseinlagen, Beteiligungen
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter26
Mitwirkung stiller Gesellschafter26a
Versammlung der stillen Gesellschafter26b
Beteiligungen27
6.
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen
28
7.
Staatsaufsicht
Aufsichtsbehörde29
Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde30
Erlass von Rechtsverordnungen31
Zweiter Abschnitt
Landesbank Saar
Rechtsnatur32
Satzung33
Aufgaben34
Organe35
Beteiligungen, Zusammenschlüsse, Umwandlung36
Jahresabschluss, Geschäftsbericht37
Offenlegungspflichten37a
Trägerschaft, Haftung38
Staatsaufsicht39
Dritter Abschnitt
Sparkassenverband Saar
Rechtsnatur40
Satzung41
Aufgaben, Prüfungsstelle42
Organe43
Jahresrechnung, Prüfung44
Haftung der Verbandsmitglieder45
Staatsaufsicht46
Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200547
(aufgehoben) Verwaltungsrat der Bank48
Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse49
Inkrafttreten50

§§ 1 - 31, Erster Abschnitt - Sparkassen

§§ 1 - 5, 1. - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SSpG - Rechtsnatur, Errichtung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Sparkassen, deren Träger eine kommunale Gebietskörperschaft, ein Zweckverband von nur kommunalen Gebietskörperschaften oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Einzelheiten der Sparkassen-Stiftung bleiben der Regelung durch ein spezielles Gesetz vorbehalten.

(2) Die Errichtung neuer Sparkassen bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet. Mit der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) Die Errichtung von Zweigstellen außerhalb des Gebietes des Trägers bedarf der vorherigen Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf auch der vorherigen Zustimmung dieser Sparkasse.

(4) Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden mit eigener Sparkasse keine neuen Zweigstellen errichten; für Zweckverbandssparkassen gilt dies entsprechend.

§ 2 SSpG - Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen die Sparkassen dem Gemeinwohl.

(2) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.