§ 9 SSpG - Vorsitz im Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Er hat den Vorsitz persönlich zu führen. Im Falle der Verhinderung richtet sich seine Stellvertretung nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
(2) Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.