§ 11 SSpG - Ausschließungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
- 1.
Beschäftigte des Trägers - bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder - und Beschäftigte der Sparkasse, vorbehaltlich der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3;
- 2.
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist;
- 3.
Personen, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben;
- 4.
Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 4 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder Mitglied des Vorstandes, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, der an Lebensalter jüngere Beteiligte aus.
(3) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.